Verordnung für die ersten Öffnungsschritte

STAND 04.06.2021

Regeln für die Ein- und Ausreise

Registrierungspflicht vor der Einreise nach Österreich

Vor der Einreise nach Österreich ist eine elektronische Registrierung verpflichtend (Pre-Travel-Clearance – PTC). Hier finden Sie das PTC-Registrierungsformular auf Deutsch und auf Englisch. Die Registrierungsbestätigung ist bei einer Kontrolle elektronisch oder ausgedruckt vorzuweisen. 

Die elektronische Registrierung ist für Pendler nur mehr einmal alle 28 Tage nötig. Ausnahmen von der Registrierungspflicht bestehen unter anderem für Transitreisende sowie für Personen, die aus unvorhersehbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen. Weitere Informationen zu den Ausnahmeregeln erhalten Sie auf der Website der Österreichischen Bundesregierung.

Einreise nach Österreich

1. Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A): 3-G-Regel, keine Quarantäne

Berücksichtigt werden sowohl EU-/EWR-Staaten als auch Drittstaaten mit niedriger Inzidenz. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich:

Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Zypern.

Für die Einreise ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal 3 Monate alt sein darf.

2. Einreise aus Risikostaaten (Anlage B1): 3-G-Regel, Test mit Quarantäne

Bei Einreise aus Hochinzidenzstaaten ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Dazu zählen:

Derzeit für keine Länder zutreffend.

Wird kein Nachweis mitgeführt, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.

Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise aus Risikostaaten keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

3. Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): PCR-Test und Quarantäne

Die Einreise aus Virusvariantenstaaten ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Dazu zählen:

Brasilien, Indien, Südafrika und Vereinigtes Königreich

Im Wesentlichen dürfen nur österreichische StaatsbürgerInnen und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen zehn Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. ÖsterreicherInnen und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert.

Freitesten: Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test ist frühestens am 5. Tag nach der Einreise auf eigene Kosten möglich.  Für die Durchführung des Tests darf der Quarantäne-Ort verlassen werden.

Ausgenommen von der Quarantäne sind Einreisen aus beruflichen Gründen. Diese Personen dürfen unter Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests ohne Verpflichtung zur Quarantäne einreisen. Der Zeitpunkt der Abstrichnahme darf bei einem PCR-Test wie bisher maximal 72 Stunden zurückliegen, bei einem Antigen-Test nur mehr 48 Stunden. 

Das Formular für das Gesundheitszeugnis finden Sie hier in deutscher Sprache und hier in englischer Sprache zum Download. Außerdem muss die berufliche Natur der Reise nachgewiesen werden. Weitere Informationen zu den Ausnahmeregeln erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Aktuelle Reise-, Grenz- und Verkehrsinformationen

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Digitale Gästeregistrierung mit myVisitPass für die Gastronomie

Für Ihren sicheren Aufenthalt in Oberösterreichs Tourismus- und Freizeitbetrieben. Hier finden Sie als Gast und Betrieb die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die digitale Gästeregistrierung mittels myVisitPass in Gastronomiebetrieben, Unterkünften und Freizeitbetrieben in Oberösterreich.

Die digitale Gästeregistrierung ist ein Serviceangebot des Tourismusverbands Traunsee-Almtal gemeinsam mit dem Oberösterreich Tourismus. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme – selbstverständlich können Sie auch ein alternatives digitales System oder Papierformulare zur Gästeregistrierung verwenden.

Zutrittstest

Tests und ihre Gültigkeit

  • Negativer PCR- Test: Gültigkeit: 72 Stunden
  • Negativer Antigentest aus Teststraße, Apotheke, etc.: Gültigkeit: 48 Stunden
  • NEU:Selbsttest (digital), in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst: Gültigkeit: 24 Stunden
  • Point-of-Sale-Test: Dieser Selbsttest vor Ort muss unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte durchgeführt werden: Gültigkeit nur für die Dauer des Aufenthalts.
  • Schultests: Für Kinder gelten auch Schultests als Eintrittstest gelten.

Tests für in- und ausländische Gäste

  • Bitte reisen Sie bereits mit einem Test in der Tasche an (für ausländische Gäste ist beim  Grenzübertritt ein entsprechender Testnachweis erforderlich).
  • Antigen-Schnelltests können in öffentlichen Teststationen gemacht werden (Gültigkeit 48 Stunden; auch für ausländische Gäste ohne österreichische E-Card möglich)
  • Selbsttest unter Aufsicht in den Gemeinden (Gültigkeit 48 Stunden; auch für ausländische Gäste ohne österreichische E-Card möglich)
  • Selbsttests und Wohnzimmertests mit QR-Code beziehungsweise behördlicher Erfassung (Gültigkeit 24 Stunden; Achtung: dieser Test gilt nicht für den Grenzübertritt)  – diese Tests können österreichische Gäste, auch aus den anderen Bundesländern, von zuhause mitbringen und auch im Urlaub verwenden. Sie gelten in ganz Österreich.
  • Beachten Sie: Antigen-Schnelltests in Apotheken stehen nur für Österreicherinnen und Österreicher mit E-Card zur Verfügung (Gültigkeit 48 Stunden )
  • Point of Sale-Tests sind eine „Notlösung“ für Betriebe um Gäste zu testen, die keinen negativen COVID-19-Test vorweisen können (Gültigkeit nur in diesem einem Betrieb)

Regeln für Beherbergungsbetriebe

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen beim ersten Check-In
  • Registrierung mit Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse (zusätzlich zur üblichen Anmeldung laut Meldegesetz)
  • FFP2-Maske in allgemeinen Bereichen
  • Mindestabstand zu anderen Gästegruppen 2 Meter
  • Sind laufende Tests notwendig?
    a) In Beherbergungsbetrieben ohne Gastronomie oder Dienstleistung reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt
    b) Wenn im Betrieb auch Verpflegung (Frühstück, andere Mahlzeiten) oder Dienstleistungen (Wellness) angeboten (und auch in Anspruch genommen) werden, dann sind regelmäßige Testungen entsprechend der Gültigkeitsdauer der Tests vorgeschrieben
  • Der Betrieb benötigt ein Präventionskonzept sowie einen COVID-19-Beauftragten

Regeln für die Gastronomie

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen (gilt NICHT für Imbiss- und Gastronomiestände im Freien)
  • FFP2 Maske bis man am Tisch sitzt
  • Registrierungspflicht (ab einem Aufenthalt von länger als 15 Minuten)
  • Mindestabstand: 2 Meter zwischenBesuchergruppen
  • Erlaubte Personenanzahl pro Tisch:
    Indoor 4 Personen pro Tisch zuzüglich maximal 6 Kinder
    Outdoor 10 Personen pro Tisch zuzüglich maximal 10 Kinder
  • Die Konsumation ist nur im Sitzen gestattet, nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle (Ausnahme für Imbiss- und Gastronomiestände im Freien an Stehtischen)
  • FFP2 Maske für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wenn das Personal getestet, geimpft oder genesen ist, reicht ein Mund-Nasen-Schutz)
  • Sperrstunde: 22:00 Uhr
  • Der Betrieb benötigt ein Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten
  • Bei Take-Away zwischen 22:00 und 5:00 Uhr weiterhin 50 Meter Abstand zur Betriebsstätte

Regeln für Freizeitbetriebe und Kultureinrichtungen

Freizeitbetriebe (zB. Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Museumsbahnen, Zoos)

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen
  • FFP2-Maske (indoor, ausgenommen Feuchträume)
  • Registrierungspflicht (bei Aufenthalt länger als 15 Minuten)
  • Keine Registrierung nötig, wenn hauptsächlich im Freien (z.B. Zoo, Freibäder) und zu Personen aus anderen Haushalten ein Abstand von 2 Metern eingehalten wird
  • Mindestabstand: 2 Meter zu Personen aus anderen Haushalten
  • Pro Gast müssen indoor mindestens 20 m² zur Verfügung stehen, außer es kann ein Platz eingenommen werden (z.B. Fahrgeschäfte)
  • Sperrstunde: 22:00 Uhr
  • Der Freizeitbetrieb benötigt ein Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten

Kultureinrichtungen (zB. Museen, Ausstellungen, Bibliotheken)

  • FFP2-Maske (indoor)
  • Mindestabstand: 2 Meter zu Personen aus anderen Haushalten
  • Pro Gast müssen indoor mindestens 20 m² zur Verfügung stehen

Regeln für den Sport

​​​​​​​Indoor-Sportstätten:

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen
  • FFP2-Maske in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)
  • Registrierungspflicht
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
  • Pro Person muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen.
  • Während der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt.

Outdoor-Sportstätten:

  • Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
  • Bei Kontakt- und Mannschaftssport ist ein aktueller Test vorzuweisen.

Alle Sportstätten:

  • Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher:innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst.
  • Sperrstunde ist 22:00 Uhr.

Breitensport im öffentlichen Raum

darf in sportartüblicher Gruppengröße, max. aber 10 Personen, stattfinden.

Regeln für Veranstaltungen

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen
  • Registrierungspflicht bei Aufenthalt länger als 15 Minuten
  • Mit zugewiesenen Sitzplätzen: Indoor max. 1.500 Personen, outdoor max. 3.000 Personen
  • Ohne zugewiesene Sitzplätze: Indoor und outdoor max. 50 Personen
  • Maximalauslastung darf 50 % nicht überschreiten
  • FFP2-Maske: indoor immer, ab 11 Personen auch outdoor
  • Mindestabstand 2 Meter oder Sitzplatz dazwischen freilassen
  • Anzeigepflicht für Veranstalter:
    ab 11 Personen (mind. 1 Woche vorher), Bewilligung ab 51 Personen (mind. 3 Wochen vorher)
  • Verköstigung nur sitzend (daher keine Hochzeiten).
  • Ferienlager bis zu 20 Personen möglich.
  • Für Messen gelten die gleichen Regeln, allerdings ohne Obergrenze bei Teilnehmern, dafür mindestens 20 qm pro Gast.
  • Veranstalter benötigen ein Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten (ab 50 Teilnehmern)

Regeln für Messen und Kongresse

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen
  • FFP2-Maske
  • Registrierungspflicht
  • Mindestabstand: 2 Meter (muss außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes eingehalten werden)
  • Pro BesucherIn muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge
  • Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde  (mind. 3 Wochen vorher)
  • Jeder Messe- oder Kongressveranstalter muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
  • Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
  • Maximalauslastung darf 50 % nicht überschreiten
  • Sperrstunde ist 22:00 Uhr

Regeln für den Handel und für Dienstleistungsbetriebe

Regeln für den Handel

  • FFP2-Maske
  • Mindestabstand: 2 Meter zu Personen aus anderen Haushalten
  • Sperrstunde spätestens um 22:00 Uhr
  • Pro Kundin bzw. Kunde muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen

Regeln für Dienstleistungsbetriebe

  • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen
  • Mindestabstand: 2 Meter zu Personen aus anderen Haushalten
  • 20 m2 Beschränkung pro Kunde
  • Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind

Für körpernahe Dienstleistungsbetriebe (z.B. Frisöre, Kosmetiker) gelten teils besondere Vorschriften:

  • Zutrittstests
  • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen
  • 10 m2 pro Kunde 
  • Bei Unterschreitung des 2-Meter-Abstands müssen zumutbare Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. vermehrte Desinfektionen)
  • Keine Verabreichung von Speisen und Getränken
  • Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (z.B. Einzel-Nachhilfe)
  • Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, die nicht digital durchgeführt werden können, können aber weiterhin als ausnahmsweise zulässige Veranstaltungen (unter Hygieneauflagen) stattfinden.

Regeln für Kontakte

  • Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht.
  • Für die Zeit von 5:00 bis 22:00 Uhr gilt außerhalb des privaten Wohnbereichs:
    – Im Freien sind Treffen von maximal 10 Personen möglich,
    – Indoor von maximal 4 Erwachsenen (+ Kindern)
    – Für Treffen ab 11 Personen gelten die Veranstaltungsregelungen
  • In der Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr sind Treffen von maximal 4 Erwachsenen (plus dazugehörigen Kindern) möglich.
  • Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten im Freien sind zu allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zwei Meter Abstand zu halten. In geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.

Fahrgemeinschaften und Taxis, Öffentlicher Verkehr

Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inklusive Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist. 

Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf allen Haltestellen (auch im Freien) ist eine FFP2-Maske zu tragen sowie mindestens 2 Meter Abstand zu halten.

Begräbnisse und Religionsausübung

Die Religionsausübung in der Gemeinschaft ist erlaubt. Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.

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