Gastronomie:
- Ausdehnung der Sperrstundenregelung von 22:00 auf 24:00 Uhr
- Größere Besuchergruppen:
- In geschlossenen Räumen: max. acht Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder (oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen)
- Im Freien: max. 16 Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen
- Verringerung des Mindestabstandes zwischen Besuchergruppen auf einen Meter
Beherbergung:
- Verringerung des Mindestabstandes von zwei Meter auf einen Meter: in allgemein zugänglichen Bereichen zu Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder die nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit (=gleiches Zimmer, gleiches Appartement) gehören.
- Gilt auch im Wellness-, Fitness- und Spa-Bereich
- Gastronomie-, Wellness-, Fitness- und Spa-Bereich dürfen von 5:00 bis 00:00 Uhr betreten werden
- 10qm statt 20qm pro Gast ausreichend: im Wellness-, Fitness- und Spa-Bereich muss in geschlossenen Räumen sichergestellt werden, dass sich max. so viele Gäste gleichzeitig im Gästebereich – alle Bereiche die von Gästen genutzt werden können wie bspw. Umkleiden und Sanitäranlagen – aufhalten, dass pro Gast 10 qm zur Verfügung stehen.
Mitarbeiter:
- Für Mitarbeiter in Hotellerie und Gastronomie mit Kundenkontakt gelten folgende Regelungen:
- Es ist entweder der Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“ (= 3G-Regel: Nachweis eines/r Tests, Impfung, Genesung) zu erbringen oder durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen (auch im Freien).
- Mitarbeiter, die den Nachweis erbringen, können wahlweise auch einen herkömmlichen MNS tragen (auch im Freien).
- Achtung: Ein Nachweis mittels Tests muss künftig laufend erneuert werden. Er gilt (je nach Teststart) also nur noch zwischen 24 und 72 Stunden und somit – anders als früher – nicht mehr für sieben Tage.
- Für Mitarbeiter in Hotellerie und Gastronomie ohne Kundenkontakt (zB Küchenkräfte) gelten folgende Regelungen:
- Sofern eine Interaktion mit anderen Mitarbeitern stattfindet, muss zumindest ein herkömmlicher MNS getragen werden oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB Bilden von festen Teams und regelmäßige Testungen) minimiert werden.
- Im Freien besteht für Mitarbeiter ohne Kundenkontakt keine Maskenpflicht mehr.
Veranstaltungen:
Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen (Kinos, Kabarett, Seminar):
- Veranstaltungsartige Zusammenkünfte mit fest zugewiesenen Plätzen sind unter folgenden Auflagen möglich:
- Indoor mit bis zu 1.500 Personen (höchstens jedoch 75 Prozent der Maximalauslastung);
- Outdoor mit bis zu 3.000 Personen (höchstens jedoch 75 Prozent der Maximalauslastung);
- ab 50 Personen bedarf es einer vorhergehenden Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde;
- die Teilnehmer erbringen den Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“ (= 3G-Regel: Nachweis eines/r Tests, Impfung, Genesung);
- die Teilnehmer werden zum Zweck der Kontaktdatennachverfolgung dokumentiert;
- die Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgt unter Einhaltung der Auflagen für die Gastronomie;
- Mindestabstand von einem Meter gegenüber fremden Besuchergruppen oder ein freier seitlicher Sitzplatz;
- FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen;
- Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und Ausarbeitung eines COVID-19-Präventionskonzepts ab 51 Personen.
Zusammenkünfte ohne fest zugewiesene Plätze (zB Hochzeitsfeiern):
- Veranstaltungsartige Zusammenkünfte ohne fest zugewiesene Plätze sind unter folgenden Auflagen möglich:
- Indoor mit bis zu acht Personen (zzgl. Kindern);
- Outdoor mit bis zu 16 Personen (zzgl. Kindern);
- Indoor und Outdoor mit bis zu 50 Personen (zzgl. Kindern), sofern
- die Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wurde (die Anzeigepflicht gilt ab 17 Personen),
- die Teilnehmer den Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“ (= 3G-Regel: Nachweis eines/r Tests, Impfung, Genesung) erbringen,
- die Teilnehmer zum Zweck der Kontaktdatennachverfolgung dokumentiert werden, und
- eine Verabreichung von Speisen und Getränken ausschließlich im Freien und unter Einhaltung der Auflagen für die Gastronomie dh max 16 Personen erfolgt.
- Bei den genannten Zusammenkünften gilt jeweils die Mindestabstandspflicht von einem Meter und die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Ausnahme: bestimmte Veranstaltungen im kleinen privaten Kreis).
Diese und weitere Informationen zur neuen Rechtslage finden Sie auf den Seiten der Fachverbände:
» Fachverband Hotellerie- Informationen zu den angekündigten Lockerungen
» Fachverband Gastronomie – Weitere Lockerungen ab 10. Juni