Änderung der COVID-Regelungen ab 22.07. bzw. 15.08.2021

Ab 22.07.2021 kommt es somit zu folgenden Änderungen:

  • Nachtgastronomie:
    Der Zugang zur Nachtgastronomie ist nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich. Personen, die lediglich ein Antigen-Testergebnis, einen Genesungsnachweis, einen Nachweis über neutralisierende Antikörper oder eine Absonderungsbescheid vorweisen können, dürfen nicht mehr in einen Betreib der Nachtgastronomie eingelassen werden.
    Als Nachtgastronomie gelten Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.
  • Registrierungspflicht:
    Die Registrierungspflicht (Erfassung von Kontaktdaten) wird nicht aufgehoben und bleibt weiterhin aufrecht. In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, bei Veranstaltungen (mit mehr als 100 Personen), in nicht öffentlichen Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Sportstätten sind daher weiterhin die Kontaktdaten der Gäste bzw. Besucher zu erfassen. (Das System myVisitPass steht weiterhin zur Verfügung.)

Ab 15.08.2022 kommt es zu einer weiteren Änderung beim Impfnachweis:

  • Impfnachweis für den „Grünen Pass“:
    Das Impfzertifikat für den Grünen Pass gilt erst bei vollständiger Immunisierung. D.h. bei Impfstoffen, die zwei Teilimpfungen erfordern, wird das Zertifikat ab dem Tag der Zweitimpfung ausgestellt. (Die bisherige Regelung, dass man bei diesen Impfstoffen ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung als „geimpft“ gilt, entfällt.) Bei Impfstoffen, die nur eine Impfdosis erfordern (Johnson & Johnson), gilt das Zertifikat weiterhin ab dem 22. Tag nach der Impfung.
    Die Regelungen für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
    In der Folge müssen sich Gäste, die erst über eine Erstimpfung verfügen, bis zu ihrer Zweitimpfung für einen 3G-Nachweis weiterhin regelmäßig testen lassen.
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