Lockerungen der Corona-Maßnahmen

Seit Beginn der Krise steht außer Zweifel, dass die Gesundheit der Bevölkerung oberste Priorität hat. Für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie sowie Reise- und Veranstalterbranche bedeutet die Krise eine enorme Herausforderung, weshalb Tourismusministerin Elisabeth Köstinger alles daransetzt, die Betriebe zu unterstützen. Es geht um die Existenz zigtausender Betriebe und das Sichern von hunderttausenden Arbeitsplätze sowie den krisengeplagten Gästen einen sicheren Urlaub, Restaurantbesuch und Freizeitaktivitäten in Österreich zu ermöglichen.

Seit vielen Monaten sorgen die Tourismus- und Freizeitbetriebe in Österreich tagtäglich mit ihren COVID-19-Schutzkonzepten für höchstmögliche Sicherheit, um ihren Gästen einen sicheren Aufenthalt zu gewährleisten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen.

Nach der gestrigen Sitzung der Gesamtstaatlichen Krisenkoordination GECKO hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Expertinnen und Experten Lockerungen der derzeit geltenden COVID-19-Maßnahmen beschlossen – dies ist mit Blick auf die laufende Wintersaison von enormer Bedeutung und sichert somit noch die wichtigen Monate Februar und März.

Lockerungsschritte im Überblick

  • Ab 5. Februar 2022 können Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sowie die Freizeitbranche wieder bis 00:00 Uhr geöffnet halten.
  • Gäste haben weiterhin beim Betreten des Betriebs einen 2-G-Nachweis (Impfung, Genesung) vorzuweisen.
  • Daneben sind ab 5. Februar 2022 Veranstaltungen ohne zugewiesenen Sitzplätzen (z.B. Geburtstags-, Hochzeitsfeiern) mit bis zu 50 Personen möglich.
  • Ab 19. Februar 2022 wird für die Gastronomie und Beherbergung wieder die 3-G-Regel eingeführt.
  • Neben den bundesweiten Rahmenbedingungen können die Bundesländer wie schon bisher strengere Regeln aufgrund von landesrechtlicher Verordnungen erlassen.

Verschärfte Kontrollen, Strafen und Betriebsschließungen

  • Bei Missachtung der COVID-19-Maßnahmen geht es nicht nur um den Imageschaden, den Österreich als Tourismusland dadurch zu tragen hat, sondern auch um die Einstufung von Österreich als Hochrisikoland. Der dadurch verursachte Schaden ist immens.
  • Die Nichtbeachtung von COVID-19-Bestimmungen, die das Betreten von Betriebsstätten an einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr knüpfen, stellt nun einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand dar und ist mit empfindlichen Geldstrafen zu sanktionieren. Zudem wurde eine Anhebung der Höchststrafen vorgesehen.
    • Bezirksverwaltungsbehörden können Betriebe für maximal eine Woche schließen, wenn man dreimal wegen der gleichen Nichteinhaltung der Maßnahmen (z.B. Überschreitung einer Personenbeschränkung oder fehlende Kontrolle von Nachweisen) bestraft wurde.
    • Es besteht auch die Möglichkeit, wenn der Unternehmer keine Einsicht zeigt, (Absichtlichkeit der Nichteinhaltung aufruft; z.B. bei absichtlich fehlender Kontrolle von Nachweisen) den Betrieb sofort für maximal eine Woche zu schließen.
  • Sanktionierte Verstöße gegen COVID-Maßnahmen, können zusätzlich den Verlust der Wirtschaftshilfen nach sich ziehen.
  • Neu ist auch, dass sowohl Arbeitsinspektorate als auch Gewerbebehörden sowie Aufsichtsorgane nach Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, im Rahmen ihrer Tätigkeiten, zur Überprüfung von aktuellen COVID-Maßnahmen ermächtigt sind.

Einstufung der Virusvariantengebiete ist gefallen

  • Mit 24. Jänner 2022 wurden sämtliche Länder von der Liste der Virusvariantengebiete gestrichen, darunter wichtige touristische Herkunftsmärkte wie die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Dänemark.
  • Nunmehr gilt einheitlich für alle Staaten der Welt: Einreisende ab dem 12. Lebensjahr müssen die 2-G-Plus-Regel erfüllen.
    • Neben einem 2-G-Nachweis ist zusätzlich ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) bei der Einreise nach Österreich notwendig.
    • Personen, die einen Boosternachweis haben (Drittimpfung oder Zweitimpfung und Genesungsnachweis), sind von der Vorlage eines zusätzlichen PCR-Tests ausgenommen.
    • Liegt bei der Einreise kein negatives PCR-Testergebnis vor, ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorzunehmen und unverzüglich eine zehntätige Quarantäne anzutreten, welche ab Vorlage eines negativen PCR-Testnachweises als beendet gilt.
  • Bei der Einreise ohne Impf- oder Genesungsnachweis ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten, wobei ein Freitesten ab dem fünften Tag möglich ist.
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der Nachweispflicht ausgenommen (wenn sie unter Aufsicht eines Erwachsenen reisen).
  • Für Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die keinen 2-G-Nachweis vorlegen können, gilt der Holiday-Ninja-Pass ebenfalls für die Einreise nach Österreich und ist dem 2-G-Plus-Nachweis gleichgestellt. Sie können daher mit einem gültigen Test nach Österreich einreisen und müssen die seriellen Testungen für den Holiday-Ninja-Pass auch in Österreich weiterführen.
  • Die Ausnahme für Pendler bleibt aufrecht, welche weiterhin mit einem 3-G- Nachweis einreisen dürfen.
  • Die Einreiseverordnung wurde vorerst bis Ende Februar 2022 verlängert.

Alle weiteren Informationen sind unter www.sichere-gastfreundschaft.at abrufbar.

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