Ortstaxe für Flüchtlinge

Von der Ortstaxe sind befreit:

  1. Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
  2. Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
  3. Personen, die als Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;
  4. Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
  5. Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.

Eine MELDUNG muss durchgeführt werden, aber bitte hier die Ortstaxe auf FREI stellen.

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