Aufgrund vermehrter Rückfragen dürfen wir euch folgende Informationen zur Anmeldung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Beherbergungsbetrieben übermitteln:
- Einreise:
Personen aus der Ukraine dürfen für die Dauer von insgesamt 90 Tagen (innerhalb von 180 Tagen) mit ihrem biometrischen Reisepass nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum einreisen (als „Touristen“). Sie benötigen dafür kein Visum.
Auch die COVID-19-Einreiseverordnung wurde novelliert. Sie wurde für „Personen, die auf Grund einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen“, aufgehoben. Somit ist auch die Einreise ohne einen Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr möglich.
Für einen offiziellen Status als Flüchtling bzw. für einen längeren Aufenthalt ist eine Meldung bzw. ein Visum notwendig. Zuständig ist das Bundesministerium für Inneres bzw. die Landespolizeidirektion.
- Anmeldung im Beherbergungsbetrieb:
Bei Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb sind die „Flüchtlinge“ wie gewohnt mit Gästeverzeichnisblatt bzw. elektronischem Meldewesen anzumelden (§ 5 Abs. 1 MeldeG).
Von der Ortstaxe sind Kriegsflüchtlinge gemäß § 50 Abs. 5 Oö. Tourismusgesetz 2018 („Nächtigung im Katastrophenfall“) befreit.
In der Tourismusstatistik sind Flüchtlinge laut Mitteilung der Statistik Austria nicht zu erfassen.
- Anmeldung mit Wohnsitz in einem Beherbergungsbetrieb:
Bezüglich Anmeldung mit Wohnsitz ist das Vorgehen gleich wie bei einem Aufenthalt im Beherbergungsbetrieb länger als 60 Tage:
Wer in einem Unterkunftsbetrieb länger als 60 Tage Unterkunft nimmt, hat sich spätestens am dritten Tag nach dem Ablauf der 60 Tage bei der Gemeinde mit Wohnsitz anzumelden (§ 5 Abs. 2 MeldeG). – Das „spätestens“ impliziert, dass die Anmeldung mit Wohnsitz auch schon früher erfolgen kann (auch schon ab dem ersten Tag), wenn z.B. absehbar ist, dass der Aufenthalt länger als zwei Monate dauern wird.
Auf die Meldung mit dem Gästeverzeichnisblatt hat das keinen Einfluss. D.h. die Gäste im Beherbergungsbetrieb bleiben zusätzlich auch im Gästeverzeichnis des Betriebs gemeldet.
Ob es sich bei der o.a. Wohnsitzmeldung um einen Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz handelt, muss die Meldebehörde gemäß der Definition in § 1 Abs. 7-8 MeldeG feststellen. Zuständige Meldebehörde ist in erster Linie die Gemeinde, dann die Landespolizeidirektion und das Bundesministerium für Inneres.
Es spricht aber grundsätzlich nichts dagegen, auch in einem Beherbergungsbetrieb einen Hauptwohnsitz zu begründen.
- Weiterführende Informationen:
Bezüglich weiterführender Informationen darf ich euch auf folgende Links hinweisen:
- Land OÖ: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/275541.htm
- Bundesministerium für Inneres: https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=50774276635676692F5A513D; https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=7138695A2B6150634156493D
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: https://www.bfa.gv.at/news.aspx?id=7138695A2B6150634156493D
- Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen: https://www.bbu.gv.at/
Dort finden sich auch Informationen in ukrainischer Sprache.