Regeln für einen sicheren Wintertourismus

Die Wintersaison spielt eine zentrale Rolle für den heimischen Tourismus: Mehr als 50 Prozent der Winterurlaube in Europa werden in Österreich verbracht!

Winterurlaub in Österreich wird von einer Aktivität – dem Skisport – dominiert. Aber auch andere Formen des Winterurlaubs, von klassischer Erholung in den Bergwelten, Langlauf, Thermenurlaube, Städtereisen bis hin zu den Weihnachtsmärkten sorgten in den vergangenen Jahren für große Nachfrage nach Urlaub in Österreich.

Rund die Hälfte aller jährlichen Nächtigungen – 73 Mio. im Winter 2018/19; trotz COVID-19 noch 59,7 Mio. im Winter 2019/20 – werden in der Wintersaison gezählt. Strenge, einheitliche und planbare Regeln bieten bestmöglichen Schutz, um einen sicheren Winter und ein unbeschwertes Urlaubserlebnis zu ermöglichen.

Erst kürzlich hat die Bundesregierung ihren 3-Stufen-Plan für die kommenden Wochen vorgestellt. Für die Tourismuswirtschaft sind einige spezifische Bereiche von besonderer Bedeutung, die nun auf Basis der bisher vorgelegten Regeln präzisiert werden.

Klar ist, es wird heuer eine Wintersaison geben, strenge Regeln werden einen sicheren Winter im Land der Gastfreundschaft ermöglichen.

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger hat daher gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, den Bundesländern und der Branche Winterregeln erarbeitet, um Sicherheit und Planbarkeit für die Tourismusbranche und ihre Gäste gewährleisten zu können.

Der 3-Stufen-Plan der Bundesregierung soll eine Überforderung der Hospitalisierungskapazitäten verhindern und eine Einstufung von Österreich als Risikogebiet vermeiden. Als Leitprinzip gilt: Für Geimpfte und Genesene wird es kaum noch Einschränkungen geben.

Reduzierte allgemeine Sperrstunden, Kapazitätsbeschränkungen oder Abstandsregelungen sollen der Vergangenheit angehören.

Weitere Maßnahmen werden somit in erster Linie Ungeimpfte betreffen. Wer sich jetzt impfen lässt, wird auch im Winter mit Sicherheit Zugang zu allen Bereichen (Schilift, Gasthaus, Konzert, Kino, etc.) haben.

Die nachfolgenden Maßnahmen gelten jedenfalls bis zur Stufe 3. Diese tritt sieben Tage nach der Überschreitung der Intensivbettenauslastung von 20 Prozent (400 Betten) in Kraft. Über die Stufe 3 hinausgehende Maßnahmen werden bei einer weiteren Zunahme der Intensivbettenauslastung insbesondere für Ungeimpfte erfolgen.

Gastronomie und Beherbergung

Stufe 1 seit 15. September: Gäste müssen ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (3-G-Regel) vorweisen. Antigen-Tests sind nur noch 24 Stunden gültig.

Ab Stufe 2 sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig. Diese Regelung tritt sieben Tage nach der Überschreitung der Intensivbettenauslastung von 15 Prozent (300 Betten) in Kraft.

Sollte Stufe 3 in Kraft treten, bedeutet das für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, dass Antigen-Schnelltests nicht mehr als Zutrittsnachweis gültig sind. Daher gilt als Eintrittsnachweis dann nur noch ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis. Diese Regelung tritt sieben Tage nach der Überschreitung der Intensivbettenauslastung von 20 Prozent (400 Betten) in Kraft.

Über die Stufe 3 hinausgehende Maßnahmen – insbesondere Beschränkungen für Ungeimpfte – werden im Gleichklang mit den allgemeinen Maßnahmen erfolgen.

Après-Ski

Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie. In der Stufe 1 (aktuell) müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis vorweisen.

Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (Geimpfte und Genesene) eigeführt. Diese Regelung tritt ebenso sieben Tage nach der Überschreitung der Intensivbettenauslastung von 15 Prozent (300 Betten) in Kraft.

Regelung für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
verpflichtendes Tragen einer FFP2-Maske sowie regelmäßiges Testen mittels PCR-Test – zumindest aber 3-mal pro Woche.

Zudem sollen für Après-Ski reduzierte Sperrstunden und Pausensperrstunden ermöglicht werden. Neben den Ländern und Bezirksverwaltungsbehörden sollen auch die Gemeinden strengere Maßnahmen über das Covid-19-Maßnahmengesetz oder das Epidemiegesetz treffen können.

Seilbahnen

85 Prozent der Seilbahnen sind offene Fahrbetriebsmittel mit geringerem Infektionsrisiko und einer Beförderungszeit von weniger als 15 Minuten.
Zur Sicherung der Wintersaison werden noch zusätzliche Maßnahmen für sicheren Winterurlaub in Österreich gesetzt.

Stufe 1-3: Für Besucher der Seilbahnbetriebe gilt bereits seit September 2021 das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske.

Ab Saisonstart (Oktober) Einführung der 3-G-Regel:

  • Eintrittsnachweise sind beim Verkauf von Tickets zu überprüfen.
  • An einer praktikablen Umsetzung für Betreiber und Besucher wird gemeinsam mit der Branche gearbeitet (beispielsweise Koppelung des Onlineverkaufs von Tickets für eine automatisierte Kontrolle).
  • Besucher haben den gültigen Nachweis stets mitzuführen und im Rahmen stichprobenartiger Kontrollen vorzuzeigen.
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske besteht weiterhin.
  • Werden die epidemiologischen Maßnahmen durch Besucher nicht eingehalten, sollen die Seilbahnunternehmen von ihrer Beförderungspflicht entbunden werden.

Über die Stufe 3 hinausgehende Maßnahmen – insbesondere Beschränkungen für Ungeimpfte – werden im Gleichklang mit den allgemeinen Maßnahmen erfolgen.

Advent- und Weihnachtsmärkte

Stufe 1: Für Advent- und Weihnachtsmärkte als Gelegenheitsmärkte (nicht nur reine Warenmärkte) gelten seit 15. September 2021 nachfolgende Regelungen:

  • Zutritt mit 3-G-Nachweis: Gültiges negatives Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis. Zu beachten ist, dass Antigen-Tests nur noch 24 Stunden gültig sind. An einer praktikablen Umsetzung für Betreiber und Besucher wird gearbeitet.
  • Ab einer zu erwartenden Besucherzahl von über 500 Personen, hat jeder Gelegenheitsmarkt eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.

Ab Stufe 2 sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig.

Sollte Stufe 3 eintreten, bedeutet das für Advent- und Weihnachtsmärkte, dass Antigen-Schnelltests nicht mehr als Zutrittsnachweis gültig sind (Zutritt mit gültigem negativen PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis).

Über die Stufe 3 hinausgehende Maßnahmen – insbesondere Beschränkungen für Ungeimpfte – werden im Gleichklang mit den allgemeinen Maßnahmen erfolgen.

Alle weiteren Informationen sind unter www.sichere-gastfreundschaft.at abrufbar. Zudem wird ein umfassender Leitfaden zu den Winterregeln in Kürze
zur Verfügung gestellt.

Kasberg NEW!

In Zusammenarbeit mit den Almtal Bergbahnen möchten wir die Webseite vom Skigebiet Kasberg erweitern und an die Wünsche und Bedürfnisse der Gäste anpassen.

In diesem Rahmen möchten wir Ihnen gerne die Möglichkeit ab Oktober anbieten auf der Kasbergseite buchbar zu sein.

Der Gast kann hier dann in Zukunft Unterkünfte und Skitickets auf einer Seite buchen.

Um hier sichtbar sein zu können müssen folgende Punkte erfüllt werden:

  • Online buchbar und nicht anbietbar und auch nicht buchbar auf Anfrage
  • Aktuelle Verfügbarkeiten, Preise und Eintrag
  • Selbstwartung der Daten

Kosten: Von Seiten des Tourismusverbandes Traunsee-Almtal und der Almtal Bergbahnen fallen hier keine Gebühren an, hier wird rein nur die 2% Systemgebühr pro Buchung wie gewohnt von Feratel verrechnet.

Ich hoffe dies ist in Ihrem Interesse und bei Fragen bin ich gerne für Sie erreichbar. Bitte um kurze Rückmeldung, ob wir Sie hier aktivieren dürfen.

Homepagemodul

Bestellen Sie Ihre eigene Webseite fix und fertig aus feratel Deskline – mit vielen Vorteilen:

  • Eigene bereits bestehende Internetadresse verwendbar
  • Verschiedene Vorlagen und individuelle Farbanpassung stehen für die eigene Gestaltung zur Auswahl
  • Responsive – Darstellung ist optimiert für mobile Endgeräte
  • Veranstaltungskalender kann gleich mitintegriert werden (sofern Veranstaltungen der Destination in Deskline® gewartet werden)
  • Minimaler Arbeitsaufwand, dank einfacher Wartung im feratel WebClient 
  • Immer aktuelle Daten, da direkt aus feratel Deskline® gespeist 
  • Onlinebuchung gleich miteingebaut – das booking&more Such- und Buchungswidget ist Teil der Homepage
  • Jährlicher Inklusiv-Preis – keine Zusatzkosten für Server, Wartung, etc. 

Sie können die Bestellung und Aktivierung selbst durchführen. Alle Infos dazu finden Sie im WebClient-Menü „Zusatzmodule“. Dort werden alle verfügbaren Zusatz-Module im Detail erklärt und Sie können dort das Hompagemodul auch gleich bestellen.

MODULKOSTEN EUR 365,– netto/Jahr

Hinweis: es können zusätzliche Kosten für die Hinterlegung einer bestehenden Internetadresse anfallen.

WebClient Digitale Signatur / Reisepass Scan Modul

Meldezettel heißen meist viel Papier und lange Aufbewahrungspflichten von 7 Jahren. Smart CheckIn mit Reisedokument Scan und digitaler Unterschrift! Entweder direkt vor Ort mit einem Tablet oder vorab beim PreCheck-In und die Meldezettel werden automatisch abgespeichert und archiviert.

VORTEILE

  • Zeitsparend – schneller CheckIn dank Digitalisierung
  • Kosten für Ausdruck und Aufbewahrung von Gästeblättern entfallen
  • Das automatische Auslesen der Gästedaten aus einem Reisedokument vermeidet Tippfehler
  • Kontaktlos – alle Schritte sind ohne Austausch von Dokumenten möglich
  • Service für den Gast – dank Pre-CheckIn vor Anreise
  • Selbständiger CheckIn ohne Anwesenheit des Gastgebers möglich
  • Eigene Geräte nutzbar (Autofokus-Kamera, touch-sensitiver Bildschirm oder Unterschriftpad)
  • Datenschutzkonforme Verarbeitung und Speicherung aller Daten (DSGVO)
  • Schnittstelle und Exportfunktion für Hotelprogramme

Bis vor Kurzem musste der Meldeschein in Österreich ausgedruckt und vom Gast unterschrieben werden. Zusätzlich war es notwendig, diesen als Papieraufzubewahren. Die handschriftliche Unterschrift kann jetzt digital ersetzt werden.

Der Gast leistet seine Unterschrift auf dem Smartphone, einem Tablet oder Pad, wie dies etwa bei Zustellvorgängen der Post üblich ist. Mit der Bestätigung werden die Daten ins Meldesystem übernommen und der Meldeschein wird als „digital signiert“ markiert. Ein Ausdruck der Daten des Gästedatenblattes und die händische Unterschrift auf dem Papier sind dann nicht mehr erforderlich.

Reisedokument-Scan

Beim Pre-CheckIn oder bei Ankunft vor Ort wird das Reisedokument mit einer einfachen Webcam, einem Tablet oder Smartphone gescannt. Die Daten werden voll automatisiert in den elektronischen Meldeschein übernommen, das spart Zeit und verhindert fehlerhafte Eingaben. Beim Einlesen der Daten von internationalen Reisedokumenten wird auf ein zertifiziertes Verfahren zugegriffen, das u.a. auf Flughäfen, bei Interpol aber auch bei behördlichen Ämtern zum Einsatz kommt. Einlesbar sind Reisedokumente wie Reisepässe, Personalausweise und Führerscheine aus 243 Ländern.

ANWENDUNGSBEISPIELE

Gast checkt sich bei Anreise selbst ein

Über einen QR-Code oder einen Link (Demo-Link) kann der Gast selbst via Smartphone oder Tablet seine Anmeldung in der Unterkunft vollständig durchführen. Der Betrieb sieht die Daten online im WebClient und übernimmt sie in einen fertigen Meldeschein.

Gästemeldung papierlos an der Rezeption

Auch die klassische Anmeldung an einer Rezeption wird mit Reisedokument-Scan und digitaler Unterschrift schneller und moderner. Wir empfehlen dazu, den WebClient auf einem Tablet zu verwenden.

Die neuen Funktionen stehen Ihnen nach Bestellung im feratel WebClient zur Verfügung. Falls Sie über ein Hotelprogramm melden, könnten die feratel Pre-CheckIn-Daten per Schnittstelle dorthin übertragen werden – fragen Sie Ihren Anbieter. Alternativ können Sie statt im PMS Ihre Gäste direkt im feratel WebClient anmelden und nur die Gastdaten in Ihr Programm übertragen.

KOSTEN

PRIVATVERMIETER  EUR  120,– netto/Jahr
GEWERBLICHER BETRIEB  EUR  180,– netto/Jahr

BESTELLUNG

Mehr Infos finden Sie im WebClient-Menü „Zusatzmodule“. Dort können Sie das Modul kostenlos testen oder gleich bestellen.

Online Zahlung über Feratel

Stripe ist einer der größten Payment Gateway Anbieter zur Zeit. Das Unternehmen konnte sich in den letzten Jahren enorm entwickeln und ist inzwischen in über 20 Ländern verfügbar und akzeptiert mehr als 135 verschiedene Währungen.  Stripe ist somit eine der größten Plattformen für elektronische Zahlungen mit vielen Zahlungsfunktionen wie Kreditkarten, Sofortüberweisung, Apple Pay usw. und darüber hinaus äußerst benutzerfreundlich auf allen Endgeräten.

Stripe besticht durch eine klare und saubere Benutzeroberfläche und sehr viele Einstellungsmöglichkeiten für den Betrieb. Auch die Kosten/Gebühren (Disagio) sind fair und transparent.

Vorteile

  • Akzeptieren Sie Gastzahlungen, einfach und sicher!
  • Reduzieren Sie Stornos und NoShows!
  • Garantieren Sie Ihren Gästen Sicherheit
  • Bieten Sie eine Vielzahl verschiedener Zahlungsmethoden
  • Schnelle, planbare Auszahlung auf Ihre Bankkonten
  • Alle Zahlungsvorgänge über ein zentrales Dashboard verwalten
  • Verträge mit nur einem Anbieter!
  • Möglichkeit zur Nutzung des Systems für alle Buchungen durch Versand von Zahlungslinks

Zahlungsmethoden

Stripe bietet eine Vielzahl an Zahlungsmethoden, unter anderem:

  • Kreditkarten
  • Apple Pay
  • EPS
  • Giropay
  • iDEAL
  • SEPA
  • Sofort
  • …..

Diese Zahlungsmethoden sind standardmäßig bei der Aktivierung Ihres Kontos aktiv. Sie können zudem zusätzliche Zahlungsmethoden manuell aktivieren. Unter anderem:

  • Alipay
  • Cartes Bancaires
  • Klarna
  • Secure Remote Commerce
  • Mulitbanco
  • WeChat Pay

Eine vollständige Übersicht über alle verfügbaren Zahlungsmethoden finden Sie hier:

Kosten

Es fallen keine  Einrichtungs-, Monats- oder versteckten Gebühren an!

Für jede erfolgte Zahlung fällt eine Stripe Bearbeitungsgebühr (unterschiedlich je nach verwendeter Zahlungsmethode) sowie eine feratel Plattformgebühr an. 

Stripe Bearbeitungsgebühren (abhängig vom Land des Leistungsträgers)

https://stripe.com/at/pricing#pricing-details

Eine vollständige Übersicht der von Stripe anfallenden Gebühren finden Sie hier  (Beispiel Österreich). Die genauen Kosten werden je Betrieb entsprechend seines Landes automatisch angezeigt.
https://stripe.com/at/pricing/local-payment-methods

feratel Plattformgebühr

EUR 0,10 + 0,2 %

Diese wird nur für Zahlungen erhoben, die über Deskline ausgelöst werden

Beispielrechnung:

  • Eine Leistung wird um 1000.- EUR gebucht. 
  • Der Betrieb möchte eine Anzahlung von 200.- und hat für diese Leistung Stripe als Zahlungsmethode definiert.
  • Der Gast wählt aus den Zahlungsmethoden und bezahlt 200.- im Warenkorb, beispielsweise mit seiner europäischen Visakarte 
PositionBetrag
gewünschter Anzahlungsbetrag    200,00
Stripe Gebühr europ. Kreditkarte 1,4 %  + 0,25-3,05
feratel Gebühr 0,2 % + 0,10-0,50
Auszahlungsbetrag von Stripe   196,45

Sowohl die Stripe Bearbeitungsgebühr sowie die feratel Plattformgebühr werden seitens Stripe bei der Auszahlung abgezogen. Sie bekommen also den vom Gast bezahlten Betrag abzüglich dieser Gebühren auf Ihr Konto überwiesen.

Falls dies gewünscht ist bitte ich um eine kurze Nachricht an edv@traunsee-almtal.at und wir können dies gerne gemeinsam mit Ihnen aktivieren und einrichten.

#allesgurgelt

Die Vorteile im Überblick:

  • kostenloser PCR-Test und Sicherheit durch regelmäßige Verwendung
  • Tests zu Hause durchführbar
  • Test-Sets können in allen BIPA-Filialen in Linz/Gmunden/Vöcklabruck abgeholt werden
  • Test-Sets können bequem täglich in Linz ab 19.7., in Gmunden und Vöcklabruck ab 2.8. in einer Filiale der REWE-Gruppe (BILLA, BILLA PLUS, BIPA & PENNY) sowie den Tankstellenshops „BP MERKUR Inside“, „BILLA Unterwegs“ & „BILLA STOP-SHOP“ abgegeben werden.
  • Ergebnis innerhalb von 24 Stunden – bei Abgabe vor 9 Uhr
  • Ergebnis ab Durchführung des Gurgeltests für 72 Stunden gültig
  • 2-sprachiger Laborbefund (DE/EN), der als 3G-Nachweis gilt
  • EU Digital COVID Certificate („Grüner Pass“) des Gesundheitsministeriums für Grenzübertritte

Änderung der COVID-Regelungen ab 22.07. bzw. 15.08.2021

Ab 22.07.2021 kommt es somit zu folgenden Änderungen:

  • Nachtgastronomie:
    Der Zugang zur Nachtgastronomie ist nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich. Personen, die lediglich ein Antigen-Testergebnis, einen Genesungsnachweis, einen Nachweis über neutralisierende Antikörper oder eine Absonderungsbescheid vorweisen können, dürfen nicht mehr in einen Betreib der Nachtgastronomie eingelassen werden.
    Als Nachtgastronomie gelten Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.
  • Registrierungspflicht:
    Die Registrierungspflicht (Erfassung von Kontaktdaten) wird nicht aufgehoben und bleibt weiterhin aufrecht. In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, bei Veranstaltungen (mit mehr als 100 Personen), in nicht öffentlichen Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Sportstätten sind daher weiterhin die Kontaktdaten der Gäste bzw. Besucher zu erfassen. (Das System myVisitPass steht weiterhin zur Verfügung.)

Ab 15.08.2022 kommt es zu einer weiteren Änderung beim Impfnachweis:

  • Impfnachweis für den „Grünen Pass“:
    Das Impfzertifikat für den Grünen Pass gilt erst bei vollständiger Immunisierung. D.h. bei Impfstoffen, die zwei Teilimpfungen erfordern, wird das Zertifikat ab dem Tag der Zweitimpfung ausgestellt. (Die bisherige Regelung, dass man bei diesen Impfstoffen ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung als „geimpft“ gilt, entfällt.) Bei Impfstoffen, die nur eine Impfdosis erfordern (Johnson & Johnson), gilt das Zertifikat weiterhin ab dem 22. Tag nach der Impfung.
    Die Regelungen für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
    In der Folge müssen sich Gäste, die erst über eine Erstimpfung verfügen, bis zu ihrer Zweitimpfung für einen 3G-Nachweis weiterhin regelmäßig testen lassen.

Lockerungsregelungen ab 10. Juni 2021

Gastronomie:

  • Ausdehnung der Sperrstundenregelung von 22:00 auf 24:00 Uhr
  • Größere Besuchergruppen:
    • In geschlossenen Räumen: max. acht Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder (oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen)
    • Im Freien: max. 16 Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen
  • Verringerung des Mindestabstandes zwischen Besuchergruppen auf einen Meter


Beherbergung:

  • Verringerung des Mindestabstandes von zwei Meter auf einen Meter: in allgemein zugänglichen Bereichen zu Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder die nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit (=gleiches Zimmer, gleiches Appartement) gehören.
    • Gilt auch im Wellness-, Fitness- und Spa-Bereich
  • Gastronomie-, Wellness-, Fitness- und Spa-Bereich dürfen von 5:00 bis 00:00 Uhr betreten werden
  • 10qm statt 20qm pro Gast ausreichend: im Wellness-, Fitness- und Spa-Bereich muss in geschlossenen Räumen sichergestellt werden, dass sich max. so viele Gäste gleichzeitig im Gästebereich – alle Bereiche die von Gästen genutzt werden können wie bspw. Umkleiden und Sanitäranlagen – aufhalten, dass pro Gast 10 qm zur Verfügung stehen.


Mitarbeiter:

  • Für Mitarbeiter in Hotellerie und Gastronomie mit Kundenkontakt gelten folgende Regelungen:
    • Es ist entweder der Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“ (= 3G-Regel: Nachweis eines/r Tests, Impfung, Genesung) zu erbringen oder durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen (auch im Freien).
    • Mitarbeiter, die den Nachweis erbringen, können wahlweise auch einen herkömmlichen MNS tragen (auch im Freien).
    • Achtung: Ein Nachweis mittels Tests muss künftig laufend erneuert werden. Er gilt (je nach Teststart) also nur noch zwischen 24 und 72 Stunden und somit – anders als früher – nicht mehr für sieben Tage.
  • Für Mitarbeiter in Hotellerie und Gastronomie ohne Kundenkontakt (zB Küchenkräfte) gelten folgende Regelungen:
    • Sofern eine Interaktion mit anderen Mitarbeitern stattfindet, muss zumindest ein herkömmlicher MNS getragen werden oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB Bilden von festen Teams und regelmäßige Testungen) minimiert werden.
    • Im Freien besteht für Mitarbeiter ohne Kundenkontakt keine Maskenpflicht mehr.


Veranstaltungen:
Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen (Kinos, Kabarett, Seminar):

  • Veranstaltungsartige Zusammenkünfte mit fest zugewiesenen Plätzen sind unter folgenden Auflagen möglich:
    • Indoor mit bis zu 1.500 Personen (höchstens jedoch 75 Prozent der Maximalauslastung);
    • Outdoor mit bis zu 3.000 Personen (höchstens jedoch 75 Prozent der Maximalauslastung);
    • ab 50 Personen bedarf es einer vorhergehenden Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde;
    • die Teilnehmer erbringen den Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“ (= 3G-Regel: Nachweis eines/r Tests, Impfung, Genesung);
    • die Teilnehmer werden zum Zweck der Kontaktdatennachverfolgung dokumentiert;
    • die Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgt unter Einhaltung der Auflagen für die Gastronomie;
    • Mindestabstand von einem Meter gegenüber fremden Besuchergruppen oder ein freier seitlicher Sitzplatz;
    • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen;
    • Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und Ausarbeitung eines COVID-19-Präventionskonzepts ab 51 Personen.

Zusammenkünfte ohne fest zugewiesene Plätze (zB Hochzeitsfeiern):

  • Veranstaltungsartige Zusammenkünfte ohne fest zugewiesene Plätze sind unter folgenden Auflagen möglich:
    • Indoor mit bis zu acht Personen (zzgl. Kindern);
    • Outdoor mit bis zu 16 Personen (zzgl. Kindern);
    • Indoor und Outdoor mit bis zu 50 Personen (zzgl. Kindern), sofern
      • die Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wurde (die Anzeigepflicht gilt ab 17 Personen),
      • die Teilnehmer den Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“ (= 3G-Regel: Nachweis eines/r Tests, Impfung, Genesung) erbringen,
      • die Teilnehmer zum Zweck der Kontaktdatennachverfolgung dokumentiert werden, und
      • eine Verabreichung von Speisen und Getränken ausschließlich im Freien und unter Einhaltung der Auflagen für die Gastronomie dh max 16 Personen erfolgt.
    • Bei den genannten Zusammenkünften gilt jeweils die Mindestabstandspflicht von einem Meter und die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Ausnahme: bestimmte Veranstaltungen im kleinen privaten Kreis).

Diese und weitere Informationen zur neuen Rechtslage finden Sie auf den Seiten der Fachverbände:
» Fachverband Hotellerie- Informationen zu den angekündigten Lockerungen
» Fachverband Gastronomie – Weitere Lockerungen ab 10. Juni

Flexible Stornobedingungen

Außergewöhnliche Zeiten bedürfen außergewöhnlicher Ideen. Betriebe in Oberösterreich haben sich ganz besondere Maßnahmen einfallen lassen um Ihren Urlaub sicher, unkompliziert und angenehm zu gestalten. 

Kulante Storno-Regelungen sind derzeit für viele Gäste ein wichtiges Buchungskriterium für den Sommerurlaub 2021. Feratel/TOURDATA und viele mehr bietet mit der Einstellung für „Flexible Stornobedingungen“ die Möglichkeit, eine kostenlose Stornomöglichkeit 48 Stunden vor Reiseantritt einzustellen. Mit einem Klick in der Datenbank ist der Eintrag aktualisiert und Gäste profitieren von diesem Buchungsvorteil, der in der Unterkunftssuche auf oberoesterreich.at, salzkammergut.at und traunsee-almtal.at ausgewiesen wird.

ACHTUNG! Man ist hier aber nur wirklich ersichtlich, wenn man eine gewisse Datenqualität erreicht und diese auch regelmäßig pflegt! Buchbar ist nur diese, der die Vereinbarung unterzeichnet hat und die Eintrag selbständig aktualisiert!

Wer gerne angepasst Stornobedingungen haben möchte kann diese einfach von uns einstellen lassen und auf Wunsch gerne wieder zurück stellen lassen. Bitte hierzu einfach unter edv@traunsee-almtal.at schreiben.

Verordnung für die ersten Öffnungsschritte

STAND 04.06.2021

Regeln für die Ein- und Ausreise

Registrierungspflicht vor der Einreise nach Österreich

Vor der Einreise nach Österreich ist eine elektronische Registrierung verpflichtend (Pre-Travel-Clearance – PTC). Hier finden Sie das PTC-Registrierungsformular auf Deutsch und auf Englisch. Die Registrierungsbestätigung ist bei einer Kontrolle elektronisch oder ausgedruckt vorzuweisen. 

Die elektronische Registrierung ist für Pendler nur mehr einmal alle 28 Tage nötig. Ausnahmen von der Registrierungspflicht bestehen unter anderem für Transitreisende sowie für Personen, die aus unvorhersehbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen. Weitere Informationen zu den Ausnahmeregeln erhalten Sie auf der Website der Österreichischen Bundesregierung.

Einreise nach Österreich

1. Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A): 3-G-Regel, keine Quarantäne

Berücksichtigt werden sowohl EU-/EWR-Staaten als auch Drittstaaten mit niedriger Inzidenz. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich:

Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Zypern.

Für die Einreise ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal 3 Monate alt sein darf.

2. Einreise aus Risikostaaten (Anlage B1): 3-G-Regel, Test mit Quarantäne

Bei Einreise aus Hochinzidenzstaaten ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Dazu zählen:

Derzeit für keine Länder zutreffend.

Wird kein Nachweis mitgeführt, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.

Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise aus Risikostaaten keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

3. Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): PCR-Test und Quarantäne

Die Einreise aus Virusvariantenstaaten ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Dazu zählen:

Brasilien, Indien, Südafrika und Vereinigtes Königreich

Im Wesentlichen dürfen nur österreichische StaatsbürgerInnen und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen zehn Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. ÖsterreicherInnen und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert.

Freitesten: Das vorzeitige Beenden der Quarantäne durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test ist frühestens am 5. Tag nach der Einreise auf eigene Kosten möglich.  Für die Durchführung des Tests darf der Quarantäne-Ort verlassen werden.

Ausgenommen von der Quarantäne sind Einreisen aus beruflichen Gründen. Diese Personen dürfen unter Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests ohne Verpflichtung zur Quarantäne einreisen. Der Zeitpunkt der Abstrichnahme darf bei einem PCR-Test wie bisher maximal 72 Stunden zurückliegen, bei einem Antigen-Test nur mehr 48 Stunden. 

Das Formular für das Gesundheitszeugnis finden Sie hier in deutscher Sprache und hier in englischer Sprache zum Download. Außerdem muss die berufliche Natur der Reise nachgewiesen werden. Weitere Informationen zu den Ausnahmeregeln erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Aktuelle Reise-, Grenz- und Verkehrsinformationen

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Digitale Gästeregistrierung mit myVisitPass für die Gastronomie

Für Ihren sicheren Aufenthalt in Oberösterreichs Tourismus- und Freizeitbetrieben. Hier finden Sie als Gast und Betrieb die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die digitale Gästeregistrierung mittels myVisitPass in Gastronomiebetrieben, Unterkünften und Freizeitbetrieben in Oberösterreich.

Die digitale Gästeregistrierung ist ein Serviceangebot des Tourismusverbands Traunsee-Almtal gemeinsam mit dem Oberösterreich Tourismus. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme – selbstverständlich können Sie auch ein alternatives digitales System oder Papierformulare zur Gästeregistrierung verwenden.

Zutrittstest

Tests und ihre Gültigkeit

  • Negativer PCR- Test: Gültigkeit: 72 Stunden
  • Negativer Antigentest aus Teststraße, Apotheke, etc.: Gültigkeit: 48 Stunden
  • NEU:Selbsttest (digital), in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst: Gültigkeit: 24 Stunden
  • Point-of-Sale-Test: Dieser Selbsttest vor Ort muss unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte durchgeführt werden: Gültigkeit nur für die Dauer des Aufenthalts.
  • Schultests: Für Kinder gelten auch Schultests als Eintrittstest gelten.

Tests für in- und ausländische Gäste

  • Bitte reisen Sie bereits mit einem Test in der Tasche an (für ausländische Gäste ist beim  Grenzübertritt ein entsprechender Testnachweis erforderlich).
  • Antigen-Schnelltests können in öffentlichen Teststationen gemacht werden (Gültigkeit 48 Stunden; auch für ausländische Gäste ohne österreichische E-Card möglich)
  • Selbsttest unter Aufsicht in den Gemeinden (Gültigkeit 48 Stunden; auch für ausländische Gäste ohne österreichische E-Card möglich)
  • Selbsttests und Wohnzimmertests mit QR-Code beziehungsweise behördlicher Erfassung (Gültigkeit 24 Stunden; Achtung: dieser Test gilt nicht für den Grenzübertritt)  – diese Tests können österreichische Gäste, auch aus den anderen Bundesländern, von zuhause mitbringen und auch im Urlaub verwenden. Sie gelten in ganz Österreich.
  • Beachten Sie: Antigen-Schnelltests in Apotheken stehen nur für Österreicherinnen und Österreicher mit E-Card zur Verfügung (Gültigkeit 48 Stunden )
  • Point of Sale-Tests sind eine „Notlösung“ für Betriebe um Gäste zu testen, die keinen negativen COVID-19-Test vorweisen können (Gültigkeit nur in diesem einem Betrieb)

Regeln für Beherbergungsbetriebe

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen beim ersten Check-In
  • Registrierung mit Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse (zusätzlich zur üblichen Anmeldung laut Meldegesetz)
  • FFP2-Maske in allgemeinen Bereichen
  • Mindestabstand zu anderen Gästegruppen 2 Meter
  • Sind laufende Tests notwendig?
    a) In Beherbergungsbetrieben ohne Gastronomie oder Dienstleistung reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt
    b) Wenn im Betrieb auch Verpflegung (Frühstück, andere Mahlzeiten) oder Dienstleistungen (Wellness) angeboten (und auch in Anspruch genommen) werden, dann sind regelmäßige Testungen entsprechend der Gültigkeitsdauer der Tests vorgeschrieben
  • Der Betrieb benötigt ein Präventionskonzept sowie einen COVID-19-Beauftragten

Regeln für die Gastronomie

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen (gilt NICHT für Imbiss- und Gastronomiestände im Freien)
  • FFP2 Maske bis man am Tisch sitzt
  • Registrierungspflicht (ab einem Aufenthalt von länger als 15 Minuten)
  • Mindestabstand: 2 Meter zwischenBesuchergruppen
  • Erlaubte Personenanzahl pro Tisch:
    Indoor 4 Personen pro Tisch zuzüglich maximal 6 Kinder
    Outdoor 10 Personen pro Tisch zuzüglich maximal 10 Kinder
  • Die Konsumation ist nur im Sitzen gestattet, nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle (Ausnahme für Imbiss- und Gastronomiestände im Freien an Stehtischen)
  • FFP2 Maske für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wenn das Personal getestet, geimpft oder genesen ist, reicht ein Mund-Nasen-Schutz)
  • Sperrstunde: 22:00 Uhr
  • Der Betrieb benötigt ein Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten
  • Bei Take-Away zwischen 22:00 und 5:00 Uhr weiterhin 50 Meter Abstand zur Betriebsstätte

Regeln für Freizeitbetriebe und Kultureinrichtungen

Freizeitbetriebe (zB. Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Museumsbahnen, Zoos)

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen
  • FFP2-Maske (indoor, ausgenommen Feuchträume)
  • Registrierungspflicht (bei Aufenthalt länger als 15 Minuten)
  • Keine Registrierung nötig, wenn hauptsächlich im Freien (z.B. Zoo, Freibäder) und zu Personen aus anderen Haushalten ein Abstand von 2 Metern eingehalten wird
  • Mindestabstand: 2 Meter zu Personen aus anderen Haushalten
  • Pro Gast müssen indoor mindestens 20 m² zur Verfügung stehen, außer es kann ein Platz eingenommen werden (z.B. Fahrgeschäfte)
  • Sperrstunde: 22:00 Uhr
  • Der Freizeitbetrieb benötigt ein Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten

Kultureinrichtungen (zB. Museen, Ausstellungen, Bibliotheken)

  • FFP2-Maske (indoor)
  • Mindestabstand: 2 Meter zu Personen aus anderen Haushalten
  • Pro Gast müssen indoor mindestens 20 m² zur Verfügung stehen

Regeln für den Sport

​​​​​​​Indoor-Sportstätten:

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen
  • FFP2-Maske in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)
  • Registrierungspflicht
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
  • Pro Person muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen.
  • Während der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt.

Outdoor-Sportstätten:

  • Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
  • Bei Kontakt- und Mannschaftssport ist ein aktueller Test vorzuweisen.

Alle Sportstätten:

  • Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher:innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst.
  • Sperrstunde ist 22:00 Uhr.

Breitensport im öffentlichen Raum

darf in sportartüblicher Gruppengröße, max. aber 10 Personen, stattfinden.

Regeln für Veranstaltungen

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen
  • Registrierungspflicht bei Aufenthalt länger als 15 Minuten
  • Mit zugewiesenen Sitzplätzen: Indoor max. 1.500 Personen, outdoor max. 3.000 Personen
  • Ohne zugewiesene Sitzplätze: Indoor und outdoor max. 50 Personen
  • Maximalauslastung darf 50 % nicht überschreiten
  • FFP2-Maske: indoor immer, ab 11 Personen auch outdoor
  • Mindestabstand 2 Meter oder Sitzplatz dazwischen freilassen
  • Anzeigepflicht für Veranstalter:
    ab 11 Personen (mind. 1 Woche vorher), Bewilligung ab 51 Personen (mind. 3 Wochen vorher)
  • Verköstigung nur sitzend (daher keine Hochzeiten).
  • Ferienlager bis zu 20 Personen möglich.
  • Für Messen gelten die gleichen Regeln, allerdings ohne Obergrenze bei Teilnehmern, dafür mindestens 20 qm pro Gast.
  • Veranstalter benötigen ein Präventionskonzept und einen COVID-19-Beauftragten (ab 50 Teilnehmern)

Regeln für Messen und Kongresse

  • Zutrittstest: 3G – Getestet | Geimpft | Genesen
  • FFP2-Maske
  • Registrierungspflicht
  • Mindestabstand: 2 Meter (muss außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes eingehalten werden)
  • Pro BesucherIn muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge
  • Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde  (mind. 3 Wochen vorher)
  • Jeder Messe- oder Kongressveranstalter muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
  • Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
  • Maximalauslastung darf 50 % nicht überschreiten
  • Sperrstunde ist 22:00 Uhr

Regeln für den Handel und für Dienstleistungsbetriebe

Regeln für den Handel

  • FFP2-Maske
  • Mindestabstand: 2 Meter zu Personen aus anderen Haushalten
  • Sperrstunde spätestens um 22:00 Uhr
  • Pro Kundin bzw. Kunde muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen

Regeln für Dienstleistungsbetriebe

  • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen
  • Mindestabstand: 2 Meter zu Personen aus anderen Haushalten
  • 20 m2 Beschränkung pro Kunde
  • Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind

Für körpernahe Dienstleistungsbetriebe (z.B. Frisöre, Kosmetiker) gelten teils besondere Vorschriften:

  • Zutrittstests
  • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen
  • 10 m2 pro Kunde 
  • Bei Unterschreitung des 2-Meter-Abstands müssen zumutbare Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. vermehrte Desinfektionen)
  • Keine Verabreichung von Speisen und Getränken
  • Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (z.B. Einzel-Nachhilfe)
  • Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, die nicht digital durchgeführt werden können, können aber weiterhin als ausnahmsweise zulässige Veranstaltungen (unter Hygieneauflagen) stattfinden.

Regeln für Kontakte

  • Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht.
  • Für die Zeit von 5:00 bis 22:00 Uhr gilt außerhalb des privaten Wohnbereichs:
    – Im Freien sind Treffen von maximal 10 Personen möglich,
    – Indoor von maximal 4 Erwachsenen (+ Kindern)
    – Für Treffen ab 11 Personen gelten die Veranstaltungsregelungen
  • In der Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr sind Treffen von maximal 4 Erwachsenen (plus dazugehörigen Kindern) möglich.
  • Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten im Freien sind zu allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zwei Meter Abstand zu halten. In geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.

Fahrgemeinschaften und Taxis, Öffentlicher Verkehr

Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inklusive Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist. 

Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf allen Haltestellen (auch im Freien) ist eine FFP2-Maske zu tragen sowie mindestens 2 Meter Abstand zu halten.

Begräbnisse und Religionsausübung

Die Religionsausübung in der Gemeinschaft ist erlaubt. Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.